Kosten

Die Kosten für die Psychotherapie richten sich generell nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Selbstzahler

Der schnellste und unbürokratischste Weg, eine Therapie in meiner Praxis zu beginnen, führt über die Möglichkeit, die Kosten selbst zu tragen. In Zeiten eines Engpasses an kassengebundenen Therapieplätzen ist dies ein nicht zu unterschätzender Vorteil.
Wenn Sie beabsichtigen, die Therapie selbst zu bezahlen, kommt ein Behandlungsvertrag (siehe unter Formulare) zwischen Ihnen und mir zustande und alle weiteren Formalitäten entfallen.

Daneben gibt es weitere Gründe sich für eine Selbstzahlung zu entscheiden:

Unabhängigkeit/ Wahlfreiheit

Sie bestimmen selbst über die Art der Therapie und darüber, welcher Therapeut zu Ihnen passt. Die Voraussetzung einer diagnostischen Einordnung (Indikationsstellung) i.R. des Antragsverfahrens entfällt. Sie können sich jederzeit auch ohne eine nachgewiesene Erkrankung therapeutisch unterstützen lassen, wenn Sie einen Bedarf haben.

Diskretion

Eine privat finanzierte Behandlung führt nicht zu einem Akteneintrag bei der Krankenkasse. Als Arzt unterliege ich der Schweigepflicht und bin nicht verpflichtet, Behandlungsdaten an Dritte weiterzugeben. Dies kann z.B. bei einem Krankenkassenwechsel, dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Verbeamtung von Vorteil sein.

Flexibilität

Anzahl und Frequenz der Therapiestunden können frei vereinbart werden. Auch längere Therapiepausen und eine anschließende Wiederaufnahme sind möglich. Die zweijährige Sperrfrist, die für Kassenpatienten nach abgeschlossener Therapie gilt, entfällt.

Steuerliche Absetzbarkeit mit Einschränkungen

Unter bestimmten Bedingungen können die selbst aufgewandten Kosten für die Psychotherapie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu muss eine psychische Erkrankung vorliegen und diese durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Therapiebeginn bestätigt werden. Des Weiteren wird die steuerliche Absetzbarkeit erst wirksam, wenn ein einkommensabhängiger Grenzwert der zumutbaren Belastung überschritten wird.

Der Weg über die Kostenerstattung bietet folgende Möglichkeiten in meiner Privatpraxis:

Private Krankenversicherung

In der Regel übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie, wenn eine Indikation, d.h. eine begründete Diagnose, vorliegt. Die Kostenerstattung im Einzelfall hängt von den konkreten Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages ab. Die ersten fünf Termine (probatorische Sitzungen) sind im Normalfall antragsfrei. Ab der sechsten Therapiestunde ist bei einigen privaten Versicherungen eine Antragstellung erforderlich, bei anderen ist die Einreichung der Rechnung ausreichend. Üblicherweise werden 20 oder 30 Therapiestunden oder eine unbegrenzte Stundenzahl pro Jahr erstattet. Es ist jedoch möglich, dass der Versicherungsvertrag die Kostenübernahme für eine Psychotherapie ausschließt.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung,

  • ob eine Psychotherapie im Leistungsumfang des Vertrages enthalten ist,
  • ob die Kosten vollständig oder nur anteilig erstattet werden,
  • wieviele Therapiestunden ggf. vorgesehen sind und
  • welche Formulare zur Antragstellung benötigt werden.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte auch den Behandlungsvertrag und die Honorarinformation unter Formulare.

Beihilfe für Bundesbedienstete

Für Bundesbeamte ist eine Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch die zuständige Beihilfestelle grundsätzlich möglich. Voraussetzungen sind das Vorliegen einer Indikation, d.h. einer begründeten Diagnose, und eine ordnungsgemäße Antragsstellung.
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, welche konkreten Bedingungen Ihre Beihilfestelle für eine Kostenübernahme vorsieht.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte auch den Behandlungsvertrag und die Honorarinformation unter Formulare.

Gesetzliche Krankenversicherung - "Kostenerstattungsverfahren"

Grundsätzlich werden die Kosten für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis (ohne Kassenzulassung) nicht von der GKV übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gemäß §13 Abs. 3 SGB V einen Antrag auf Kostenübernahme der Behandlung in einer Privatpraxis aufgrund unzumutbar langer Wartezeit auf den Beginn einer indizierten Psychotherapie zu stellen.

Für eine Kostenzusage müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über die Erstattungsbedingungen Ihrer Krankenkasse, speziell bei psychotherapeutischer Behandlung in einer ärztlichen Privatpraxis.

Der Antrag sollte vor Beginn der probatorischen Sitzungen gestellt werden und folgende Komponenten beinhalten:

  • eine Dringlichkeitsbescheinigung Ihres Hausarztes oder Psychiaters
  • einen Nachweis über das erfolglose Bemühen um einen Termin bei einem Kassentherapeuten in Wohnortnähe über einen Zeitraum von                  3 Monaten (Kontaktaufnahme mit mindestens 5 Therapeuten, Dokumentation von Datum, Uhrzeit, Name des Therapeuten, frühest möglichem Behandlungsbeginn)
  • durch einen Kassentherapeuten ausgefülltes PTV11-Formular, welches Sie im Rahmen der „psychotherapeutischen Sprechstunde“ erhalten (Terminvergabe durch die Terminservicestelle Ihrer Krankenkasse)
  • formloses Antragsschreiben.

Gern unterstütze ich Sie bei der Antragstellung. Sprechen Sie mich an oder nutzen Sie für Fragen auch gern das Kontaktformular.